... damit Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre PS* auf die Straße bringen!

Für gesetzlich Versicherte übernehmen die Krankenkassen - auch in meiner Privatpraxis - die Kosten auf Basis der sogenannten Kostenerstattung, die hier erläutert wird.

Das Verfahren der Kostenerstattung ist bundesweit einheitlich geregelt (§ 13 des SGB V) und garantiert Ihnen den Anspruch auf Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse, wenn für Ihr Kind innerhalb einer "angemessenen Wartezeit" kein Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz verfügbar ist.

Der Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer erläutert das Vorgehen: 

Kostenerstattung muss vor Beginn einer Therapie bei Ihrer Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. 

Jeder Antrag wird einzeln geprüft. Eine Ablehnung ist nicht ausgeschlossen, dennoch lohnt es sich erfahrungsgemäß, wenn Versicherte ihre gesetzlich bestehenden Ansprüche nachdrücklich und begründet geltend machen.

Um die Voraussetzungen für Kostenerstattung zu schaffen, empfiehlt die Bundespsychotherapeutenkammer folgende vier Schritte:

1. Termin in einer psychotherapeutischen Sprechstunde vor Ort vereinbaren:

In dieser Sprechstunde, bei einem Kollegen mit Kassensitz, erfahren Sie, wie die psychische Störung einzuschätzen ist, und ob zeitnah eine Behandlung notwendig ist. Hat dieser Psychotherapeut selbst keine Termine frei, um eine notwendige Behandlung durchzuführen, erhält jeder Versicherte am Ende dieser Sprechstunde eine schriftliche Bescheinigung, welche Behandlung empfohlen wird.

2. Protokoll der vergeblichen Suche nach einem freien Therapieplatz bei Psychotherapeuten mit Kassensitz anfertigen: 

Sagen mindestens drei - fünf Psychotherapeuten, dass sie die Behandlung Ihres Kindes/des Jugendlichen kurzfristig nicht übernehmen können, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gegeben. Diese vergebliche Suche muss in einem Protokoll festgehalten werden (Name des Psychotherapeuten, Ort, Tag/Uhrzeit der Anfrage, Wartezeit auf einen Behandlungsplatz).

3. Bescheinigung: Privatpraxis kann Behandlung übernehmen: 

Diese Bescheinigung, dass meine Praxis die Behandlung übernehmen kann, erstelle ich, sobald Sie mit dem Protokoll der Psychotherapeutensuche begonnen haben und solange freie Therapieplätze vorhanden sind.

4. Antrag an die Krankenkasse:

Der Versicherte beantragt bei seiner Krankenkasse, dass diese die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung übernimmt. Er stellt dazu einen „Antrag auf ambulante Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V“.


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